Finanzierung von Assistierender Technologie

Dieser Artikel gibt einen Überblick über Finanzierungsmöglichkeiten von Assistiven Technologien in Österreich - Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

Allgemeine Hinweise

Grundsätzlich ist es in Österreich möglich, Hilfsmittel und Heilbehelfe öffentlich finanzieren zu lassen. Es besteht allerdings kein österreichweiter rechtlicher Anspruch auf Hilfsmittel. Die Unterlagen, die zum Einreichen bei Fördergebern benötigt werden, sind je nach Anlaufstelle verschieden.

Generell gilt: Je mehr Information gegeben wird, desto besser
  • Möglichst detaillierte Schilderung der persönlichen Situation
  • evtl. Fotos und Bildmaterial, besonders auch der technischen Hilfsmittel beilegen
  • evtl. Fotos vom Gebrauch und Nutzen des Hilfsmittels
  • Therapeutische Begleitschreiben, Verordnungen und sonstige fachliche Empfehlungsschreiben

Wichtig: Zuerst ansuchen – dann erst kaufen!
Manche Stellen geben keinen Zuschuss mehr, wenn das Hilfsmittel bereits bezahlt wurde.

Grundsätzlich muss zwischen Hilfsmittel und Heilbehelf unterschieden werden. Die Unterschiede zwischen Hilfsmittel und Heimbehelfe werden z.B. von der Österreichischen Gesundheitskasse beschrieben.

Finanzierung durch Krankenversicherungsträger

Nachfolgend werden Möglichkeiten bei den verschiedenen österreichischen Krankenkassen beschrieben.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Der Höchstbetrag für Heilbehelfe und Hilfsmittel durch die ÖGK beträgt EUR 1.432,00.
Es besteht jedoch ein Selbstbehalt.

Ausnahmen vom Selbstbehalt
  • Heilbehelfe oder Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation abgegeben werden.
  • Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • sozial schutzbedürftige Versicherte (Angehörige), Personen, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, sowie
  • Personen, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Heilbehelfe und Hilfsmittel benötigen.
Erforderliche Unterlagen für die Einreichung
  • Formloser Antrag
  • Ärztlicher Verordnungsschein
  • Kostenvoranschlag
  • Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
  • Rechnung mit Zahlungsnachweis
    • bei Barzahlung: Zahlungsvermerk auf der Honorarnote
    • bei Zahlung mit Erlagschein: Einzahlungsabschnitt (auch Kopie)
    • bei elektronischer Bezahlung: Nachweis der Abbuchung (z.B. Protokollauszug, Bankauszug usw.)
  • Bankverbindung (Angabe der Kontonummer, auf welches das Geld überwiesen werden soll)
Einreichung des Antrages
  • persönlich in einer Kundenservicestelle
  • per Post
  • per Mail an: la-hbb@oegk.at
  • per Fax

Kontaktadressen der Österreichischen Gesundheitskasse

 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (bvaeb)

Einreichung des Antrages
  • Formloser Antrag
  • Ärztlicher Verordnungsschein
  • Kostenvoranschlag

Die genauen Einreichformalitäten sind in den Kundendienststellen zu erfragen. Vor allem für Hilfsmittel, die nicht vertraglich geregelt sind (z.B. Kommunikationshilfsmittel, alternative Eingabegeräte).

Grundsätzlich gilt:  „…..Für Hilfsmittel, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und für Krankenfahrstühle beträgt dieser Höchstbetrag EUR 3.580,00. Für alle anderen Hilfsmittel und Heilbehelfe ist ein Höchstbetrag von EUR 1.432,00 vorgesehen.“

Kundenservicestellen der bvaeb

 

SVS – Gewerbetreibende, Bauern, neue Selbständige

Einreichung des Antrages
  • Formloser Antrag
  • Ärztlicher Verordnungsschein
  • Kostenvoranschlag

Höchstbetrag: EUR 1.432,00 (inkl. MwSt) - allfällige Sonderwünsche (Spezialausführungen) müssen selbst bezahlen werden

Details zu Anträgen finden Sie auf der Seite der SVS.

Tipp: Restkosten bzw. Selbstbehalten können vom zuständigen Amt der Landesregierung und/oder der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice übernommen werden.

Kontaktadressen der SVS

 

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Die Unterstützung ist einkommensabhängig, es gibt dafür Einkommensgrenzen.

Einreichung des Antrages
  • formloses Schreiben unter Angabe des Grundes
  • Beilage entsprechender Nachweise
  • Antrag für Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
  • Kostenvoranschlag

Details zum Unterstützungsfonds der PVA

Kontaktadressen der PVA

 

AUVA

„Die  Versicherungsfälle der AUVA sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Voraussetzungen für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation sind das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung als Folge eines Versicherungsfalles nach dem ASVG bzw. die Gefahr des Entstehens einer solchen und die Feststellung, dass das Rehabilitationsziel voraussichtlich zu erreichen ist. Die Beratung des Rehabilitanden erfolgt durch die Rehabilitationsberater in den Landesstellen, die Sozialberater in den Rehabilitationszentren und die Sachbearbeiter des Spitalverbindungsdienstes.“

Leistungen der AUVA

Kontaktadressen der AUVA

Sozialministeriumservice Wien - Finanzierung von Hilfsmittel am Arbeitsplatz

Die zuständige Behörde für die Finanzierung von Hilfsmitteln, die zum Erhalt eines bestehenden oder zum Erwerb eines neuen Arbeitsplatzes notwendig sind, ist das Sozialministeriumservice. Ein Antrag sollte gut begründet und mit Beilagen (Krankenbefunde etc.) versehen sein. Der Antrag auf Förderung ist vor Realisierung des zu fördernden Vorhabens bzw. vor Anschaffung des zu fördernden Behelfs einzubringen.

„Ob ein Arbeitsplatz als "behindertengerecht" (barrierefrei) betrachtet werden kann, ist eine Frage der Ergonomie, also der Arbeitsplatzgestaltung." Die Arbeitsinspektion kontrolliert in ihrem gesetzlichen Auftrag, ob von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern ergonomische Anforderungen an Arbeitsplätze und an die Barrierefreiheit, wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigt werden, eingehalten werden.

Für folgende Bereiche werden finanzielle Förderungen angeboten:

  • Schaffung neuer barrierefreier ("behindertengerechter") Arbeits- oder Ausbildungsplätze
  • Adaptierung von bestehenden Räumen (z.B. Sanitäranlagen)
  • Umbau von Zusatzausstattungen zu Maschinen (z.B. Computer) und Einrichtungen (z.B. Büroräume)
  • Technische Arbeitshilfen (z.B. mobile Lesegeräte für Sehbehinderte):
  • Anschaffung und Instandsetzung der Arbeitshilfen und
  • Ausbildung zum Gebrauch der Arbeitshilfen“

Details siehe Unterstützungsfonds des SMS.

Erforderliche Unterlagen für die Einreichung:
Rechtsgrundlagen

Eine weitere Möglichkeit, Finanziertes zurückerstattet zu bekommen, ist über die Arbeitnehmerveranlagung: Alle Hilfsmittel, die man nicht finanziert bekommt, kann man unter „Sonderausgaben“ von der Steuer abschreiben.

Allgemeine Information über Unterstützungen in Wien und Niederösterreich

„Die neun Bundesländer leisten subsidiär Hilfe für Menschen mit Behinderungen, wenn keine oder keine gleichwertigen Leistungen durch die Sozialversicherung oder das Sozialministerium erbracht werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden die Behindertengesetze der Länder. Der Leistungskatalog der einzelnen Behindertengesetze der Länder ist im Wesentlichen vergleichbar, kann jedoch variieren.“ Quelle: Allgemeine Information über Unterstützungen der Bundesländer, oesterreich.gv.at

Zuständige Stellen
  • Die zuständige (Sozialabteilung) der Landesregierung
  • Die Bezirkshauptmannschaften NÖ

 

Wien

In Wien ist für die Finanzierung von Hilfsmitteln der FSW zuständig. Kontaktadressen des FSW

Der FSW fördert für Menschen mit Behinderung Hilfsmittel zum Ausgleich behinderungsbedingter Beeinträchtigungen mit Zuschüssen. Diese Hilfsmittel sollen die Bewältigung des Alltags erleichtern. Details siehe: Hilfsmittelberatungen des FSW

Die Finanzierung erfolgt aufgrund des Wiener Chancengleichheitsgesetzes.

Förderung und Kosten

Die Höhe der Förderung, die der FSW leistet, hängt von der Art des Hilfsmittels ab. Hinweis: Hilfsmittel können nicht vom FSW gefördert werden, wenn die Hilfsmittel in Zusammenhang mit einem Arbeits-, Studien-, Schul- oder Ausbildungsplatz stehen - siehe Sozialministeriumsservice (SMS) oben.

Voraussetzungen
  • Hauptwohnsitz in Wien
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
  • Vorliegen einer Behinderung gemäß dem Wiener Chancengleichheitsgesetz
  • Begutachtung durch den FSW
Unterlagen für die Antragstellung:

Weitere Informationen zu Förderungen des FSW und Förderrichtlinien.

 

Niederösterreich

Die Leistungen können durch schriftlichen Sozialhilfeantrag oder durch persönliche Vorsprache in der Sozialabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden. Kontaktadressen der Bezirkshauptmannschaften in NÖ

Details zu Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung auf der Seite des Land NÖ.

Voraussetzungen für die Hilfe
  • österreichische Staatsbürgerschaft
  • Hauptwohnsitz in Niederösterreich
  • Nachweis der Behinderung
Unterlagen für die Antragstellung
  • Unterschriebener Sozialhilfeantrag 
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde
  • Einkommensnachweis
  • Ärztliche Befunde über die Behinderung
  • Nachweis über erhöhten Familienbeihilfenbezug (falls sie bezogen wird)

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