Finanzierung von Assistierender Technologie
Irrtümer und Änderungen vorbehalten
Allgemeine Hinweise
Grundsätzlich ist es in Österreich möglich, Hilfsmittel und Heilbehelfe öffentlich finanzieren zu lassen. Es besteht allerdings kein österreichweiter rechtlicher Anspruch auf Hilfsmittel. Die Unterlagen, die zum Einreichen bei Fördergebern benötigt werden, sind je nach Anlaufstelle verschieden.
Generell gilt: Je mehr Information gegeben wird, desto besser:
- Möglichst detaillierte Schilderung der persönlichen Situation
- evtl. Fotos und Bildmaterial, besonders auch der technischen Hilfsmittel beizulegen und deren
- evtl. Fotos vom Gebrauch und Nutzen des Hilfsmittels
- Therapeutische Begleitschreiben, Verordnungen und sonstige fachliche Empfehlungsschreiben
Wichtig: Zuerst ansuchen – dann erst kaufen:
Manche Stellen geben keinen Zuschuss mehr, wenn das Hilfsmittel bereits bezahlt wurde.
Grundsätzlich muss zwischen Hilfsmittel und Heilbehelf unterschieden werden.
Allgemeine Infos dazu siehe: Österreichische Gesundheitskasse
Finanzierung durch Krankenversicherungsträger
ÖGK:
Kosten für Hilfsmittel und Heilbehelfe:
Höchstbetrag für Heilbehelfe und Hilfsmittel durch die ÖGK beträgt EUR 1.432,00
Es besteht jedoch ein Selbstbehalt.
Ausnahmen vom Selbstbehalt:
- Heilbehelfe oder Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation abgegeben werden.
- Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- sozial schutzbedürftige Versicherte (Angehörige), Personen, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, sowie
- Personen, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Heilbehelfe und Hilfsmittel benötigen.
Erforderliche Unterlagen für die Einreichung:
- Formloser Antrag
- Ärztlicher Verordnungsschein
- Kostenvoranschlag
- Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
- Rechnung mit Zahlungsnachweis
- bei Barzahlung: Zahlungsvermerk auf der Honorarnote
- bei Zahlung mit Erlagschein: Einzahlungsabschnitt (auch Kopie)
- bei elektronischer Bezahlung: Nachweis der Abbuchung (z.B. Protokollauszug, Bankauszug usw.)
- Bankverbindung (Angabe der Kontonummer, auf welches das Geld überwiesen werden soll)
Kontaktadressen der Österreichischen Gesundheitskasse
Einreichung kann
- persönlich in einer Kundenservicestelle abgeben werden
- per Post geschickt
- per Mail an: la-hbb@oegk.at
- oder per Fax geschickt werden
Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Erforderliche Unterlagen für die Einreichung:
- Formloser Antrag
- Ärztlicher Verordnungsschein
- Kostenvoranschlag
Die genauen Einreichformalitäten sind in den Kundendienststellen zu erfragen. Vor allem für Hilfsmittel, die nicht vertraglich geregelt sind (Kommunikationshilfsmittel, alternative Eingabegeräte,….)
Kontaktadressen für Kundenservicestellen.
Grundsätzlich gilt: „…..Für Hilfsmittel, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und für Krankenfahrstühle beträgt dieser Höchstbetrag EUR 3.580,00. Für alle anderen Hilfsmittel und Heilbehelfe ist ein Höchstbetrag von EUR 1.432,00 vorgesehen.“
SVS – Gewerbetreibende, Bauern, neue Selbständige
Erforderliche Unterlagen für die Einreichung:
- Formloser Antrag
- Ärztlicher Verordnungsschein
- Kostenvoranschlag
Höchstbetrag: EUR 1.432,00 (inkl. MwSt) - allfällige Sonderwünsche (Spezialausführungen) müssen selbst bezahlen werden
Details finden Sie auf der Seite der SVS.
Tipp: Restkosten bzw. Selbstbehalten können vom zuständigen Amt der Landesregierung und/oder der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice übernommen werden.
Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Die Unterstützung ist einkommensabhängig, es gibt dafür Einkommensgrenzen.
Antrag:
- formloses Schreiben unter Angabe des Grundes
- Beilage entsprechender Nachweise
- Antrag für Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
- Kostenvoranschlag
Details finden Sie auf der Seite der PVA.
AUVA:
„Die Versicherungsfälle der AUVA sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Voraussetzungen für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation sind das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung als Folge eines Versicherungsfalles nach dem ASVG bzw. die Gefahr des Entstehens einer solchen und die Feststellung, dass das Rehabilitationsziel voraussichtlich zu erreichen ist. Die Beratung des Rehabilitanden erfolgt durch die Rehabilitationsberater in den Landesstellen, die Sozialberater in den Rehabilitationszentren und die Sachbearbeiter des Spitalverbindungsdienstes.“
Die Richtlinien zur Gewährung von Leistungen findet man hier.
Kontaktadressen finden sich hier.
Finanzierung von Hilfsmittel am Arbeitsplatz:
Sozialministeriumservice Wien:
Sozialministeriumservice
Landesstelle Wien
Babenbergerstraße 5
1010 Wien
Tel.: 01/588 31-0
Die zuständige Behörde für die Finanzierung von Hilfsmitteln, die zum Erhalt eines bestehenden oder zum Erwerb eines neuen Arbeitsplatzes notwendig sind, ist das Sozialministeriumservice. Ein Antrag sollte gut begründet und mit Beilagen (Krankenbefunde etc.) versehen sein. Der Antrag auf Förderung ist vor Realisierung des zu fördernden Vorhabens bzw. vor Anschaffung des zu fördernden Behelfs einzubringen. Auszug aus den Informationen des Unternehmensservice Portal.
„Ob ein Arbeitsplatz als "behindertengerecht" (barrierefrei) betrachtet werden kann, ist eine Frage der Ergonomie, also der Arbeitsplatzgestaltung." Die Arbeitsinspektion kontrolliert in ihrem gesetzlichen Auftrag, ob von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern ergonomische Anforderungen an Arbeitsplätze und an die Barrierefreiheit, wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigt werden, eingehalten werden.
Für folgende Bereiche werden finanzielle Förderungen angeboten:
- Schaffung neuer barrierefreier ("behindertengerechter") Arbeits- oder Ausbildungsplätze
- Adaptierung von bestehenden Räumen (z.B. Sanitäranlagen)
- Umbau von Zusatzausstattungen zu Maschinen (z.B. Computer) und Einrichtungen (z.B. Büroräume)
- Technische Arbeitshilfen (z.B. mobile Lesegeräte für Sehbehinderte):
- Anschaffung und Instandsetzung der Arbeitshilfen und
- Ausbildung zum Gebrauch der Arbeitshilfen“
Details siehe Unterstützungsfonds des SMS.
Erforderliche Unterlagen für die Einreichung:
- Antrag:
- Förderansuchen (Link zum pdf)
- Individualförderung (Link zum Formular)
- Mehrere Kostenvoranschläge des gewünschten Hilfsmittels
Rechtsgrundlagen
Eine weitere Möglichkeit, Finanziertes zurückerstattet zu bekommen, ist über die Arbeitnehmerveranlagung: Alle Hilfsmittel, die man nicht finanziert bekommt, kann man unter „Sonderausgaben“ von der Steuer abschreiben.
Allgemeine Information über Unterstützungen in Wien und Niederösterreich
„Die neun Bundesländer leisten subsidiär Hilfe für Menschen mit Behinderungen, wenn keine oder keine gleichwertigen Leistungen durch die Sozialversicherung oder das Sozialministerium erbracht werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden die Behindertengesetze der Länder. Der Leistungskatalog der einzelnen Behindertengesetze der Länder ist im Wesentlichen vergleichbar, kann jedoch variieren.“ (Quelle)
Zuständige Stelle
- Die zuständige (Sozialabteilung) der Landesregierung
- Die Bezirkshauptmannschaften NÖ:
Wien:
In Wien ist für die Finanzierung von Hilfsmitteln der FSW zuständig. (Kontaktadressen)
Der FSW fördert für Menschen mit Behinderung Hilfsmittel zum Ausgleich behinderungsbedingter Beeinträchtigungen mit Zuschüssen. Diese Hilfsmittel sollen die Bewältigung des Alltags erleichtern. Details siehe: Hilfsmittelberatungen
Die Finanzierung erfolgt aufgrund des Wiener Chancengleichheitsgesetzes.
Förderung und Kosten
Die Höhe der Förderung, die der FSW leistet, hängt von der Art des Hilfsmittels ab. Hinweis: Hilfsmittel können nicht vom FSW gefördert werden, wenn die Hilfsmittel in Zusammenhang mit einem Arbeits-, Studien-, Schul- oder Ausbildungsplatz stehen.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Wien
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
- Vorliegen einer Behinderung gemäß dem Wiener Chancengleichheitsgesetz
- Begutachtung durch den FSW
Unterlagen für die Antragstellung:
- Antrag auf Förderung von Leistungen https://www.fsw.at/downloads/foerderwesen_anerkennung/foerderansuchen/subjektfoerderung/FSW-Antrag-auf-Foerderung-von-Leistungen.pdf
- Kostenvoranschlag des gewünschten Hilfsmittels
Weitere Informationen zu Förderungen des FSW und Förderrichtlinien.
Niederösterreich:
Die Leistungen können durch schriftlichen Sozialhilfeantrag oder durch persönliche Vorsprache in der Sozialabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden. Kontaktadressen Bezirkshauptmannschaften
Details finden Sie auf der Seite des Land NÖ.
Voraussetzungen für die Hilfe
- österreichische Staatsbürgerschaft
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Nachweis der Behinderung
Unterlagen für die Antragstellung:
- Unterschriebener Sozialhilfeantrag
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- Einkommensnachweis
- Ärztliche Befunde über die Behinderung
- Nachweis über erhöhten Familienbeihilfenbezug (falls sie bezogen wird)
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